BTV Friesen: Sport im Viertel!

Vereinssatzung des BTV Friesen von 1891 e.V.

§ 1 Verein / Name / Vereinszweck / Sitz

  1. Der am 1. September 1891 in Bremen gegründete Verein führt den Namen „Bremer Turnverein „Friesen“ von 1891 e.V.“ (folgend „BTV Friesen“ genannt).
  2. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Kinder- und Jugendsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Durchführung von regelmäßigen Angeboten aus dem Bereich des Sports sowie der Teilnahme am Amateursport. Der Verein ist parteipolitisch neutral.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Bremen und ist unter Nr. VR 2496 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bremen eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Aufnahme erfolgt durch Beitrittserklärung. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich im Einzelnen aus dieser Satzung.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
    Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres – also zum 30. Juni oder zum 31. Dezember eines Jahres – unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. Die Austrittserklärung ist in Textform an den Vorstand des Vereins zu erklären.
    Mit der Beendigung der Mitgliedschaft hören alle Rechte und Pflichten auf.
    Der Ausschluss eines Mitgliedes kann, nach vorheriger Anhörung, durch den Vorstand ausgesprochen werden bei groben Verstößen gegen die Satzung oder bei schweren Zuwiderhandlungen gegen bestehende Ordnungen des BTV „Friesen“, wegen Handlungen die das Ansehen des BTV „Friesen“ schädigen oder die Bestrebungen des Vereins beeinträchtigen, und bei Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen trotz Mahnung und Androhung des Ausschlusses.

§ 3 Organe

Organe des BTV „Friesen“ sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 4 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des BTV „Friesen“. Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet am Anfang eines jeden Kalenderjahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand innerhalb einer Frist von 14 Tagen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Zehntel der Mitglieder es unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand in Textform beantragen.
  2. Tagungsort und -zeit sowie die Tagesordnung hat der Vorstand mindestens 14 Tage vorher in Textform bekanntzugeben.
  3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 14. Lebensjahr. Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig.
  4. Gewählt werden können alle volljährigen Mitglieder Vereins.
  5. Der Mitgliederversammlung obliegt es, den Bericht des Vorstandes, des Kassenwartes sowie der Kassenprüfer entgegenzunehmen, den Kassenwart und den Vorstand zu entlasten, Vorstand, Kassenwart und Kassenprüfer zu wählen, Anträge zu beraten und zu beschließen. Die Mitgliederversammlung erlässt des Weiteren eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt. Der Mitgliederversammlung obliegt es auch, die Satzung des BTV „Friesen“ zu beschließen oder zu ändern und über die Auflösung des BTV „Friesen“ zu beschließen.
  6. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung in Textform beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Bei später eingehenden Anträgen kann die Mitgliederversammlung die Dringlichkeit mit 2/3-Mehrheit anerkennen.
  7. Die Wahl der Vorstandsmitglieder hat einzeln zu erfolgen.
  8. Der Vereinsvorsitzende oder der stellvertretende Vereinsvorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.
  9. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
  10. Über die Verhandlung sowie die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Schriftführer verantwortlich zu unterzeichnen.

§ 5 Vorstand des Vereins

  1. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins wird gebildet aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Gesamtvorstand des Vereins wird gebildet aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Die Vorstandsmitglieder des Gesamtvorstand werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder führen ihr Amt bis zur Neu- oder Wiederwahl. Scheidet ein Vorstandsmitglied zwischenzeitlich aus, so ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu berufen.
  3. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Vorstand im Sinne des § 26 BGB, d. h. nach außen, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. lm Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.

§ 6 Kassenprüfung

  1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei Kassenprüfer geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Geschäfte die Entlastung des Gesamtvorstandes.
  2. Bei Nichterteilung der Entlastung hat der Gesamtvorstand zurückzutreten, und es sind innerhalb von sechs Wochen Neuwahlen durchzuführen. Bis zur Neuwahl eines Vorstandes führt der alte Vorstand kommissarisch die Geschäfte.
  3. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 7 Datenschutz

Der Verein beachtet die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

§ 8 Satzungsänderung und Auflösung des BTV Friesen

  1. Änderungen dieser Satzung kann nur eine Mitgliederversammlung beschließen. Sie müssen auf der Tagesordnung stehen und bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Änderungen oder Ergänzungen, die das Registergericht oder eine andere Behörde verlangen, kann der Vorstand vornehmen, soweit sie nicht dem Sinne dieser Satzung zuwiderlaufen.
  2. Eine Änderung des Zwecks oder eine Auflösung des Bremer Turnvereins Friesen e.V. kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen und bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder es von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins in Textform gefordert wurde.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Bremen e.V. in Bremen, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

(Die Satzung können Sie auch hier als PDF herunterladen.)

Vorstand

§ 5 Vorstand des Vereins

Der geschäftsführende Vorstand des Vereins wird gebildet aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Gesamtvorstand des Vereins wird gebildet aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.